Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO
Die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten ist ein wichtiger Aspekt im Steuerrecht. Diese Berichtigungen sind gemäß den Vorschriften des § 129 AO und § 173a AO geregelt und helfen dabei, die steuerlichen Erklärungen genau und fehlerfrei zu halten.
Was versteht man unter offenbaren Unrichtigkeiten?
Offenbare Unrichtigkeiten sind Fehler, die auf den ersten Blick leicht zu erkennen sind und die sich in den durch den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen eingeschlichen haben können. Es handelt sich dabei oft um:
- Schreibfehler
- Zahlendreher in Rechnungen
- Verwechslungen von Zahlen oder Buchungen
Rechtliche Grundlagen
Die relevanten Gesetze, § 129 AO und § 173a AO, ermöglichen es Steuerpflichtigen, unter bestimmten Bedingungen Berichtigungen vorzunehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuerbescheide und Steuererklärungen korrekt sind und das Finanzamt gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen kann.
§ 129 AO – Berichtigung von Verwaltungsakten
Nach § 129 AO können Fehler, die in einem Verwaltungsakt oder in einer Entscheidung des Finanzamts aufgetreten sind, während der Bearbeitung berichtigt werden, sofern sie sich auf offene Unstimmigkeiten beziehen.
§ 173a AO – Berichtigung mit Rückwirkung
Gemäß § 173a AO können auch Fehler, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer steuerlichen Entscheidung geführt haben, berichtigt werden. Dies kann zur Auswirkung auf die Steuerlast des Steuerpflichtigen führen, weshalb diese Regelung von bedeutender Relevanz ist.
Wann sind Berichtigungen zulässig?
Berichtigungen sind dann zulässig, wenn die Fehler offensichtlich sind und bei sorgfältiger Prüfung erkannt worden wären. Die Frist zur Berichtigung beträgt in der Regel ein Jahr nach Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids. Für Steuerpflichtige kann dies bedeuten, dass sie regelmäßige Überprüfungen ihrer Unterlagen und Steuererklärungen durchführen sollten, um Fehler rechtzeitig zu identifizieren und zu korrigieren.
Die Wichtigkeit von Korrekturen
Die Berichtigung von Fehlern ist nicht nur ein gesetzliches Erfordernis, sondern auch ein entscheidender Schritt, um sicherzustellen, dass Steuerpflichtige nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden. Zudem haben korrekte Angaben einen positiven Einfluss auf die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Finanzamt und positionieren Steuerpflichtige besser im Hinblick auf künftige Überprüfungen.
Anschauliches Beispiel zum Thema: Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern
Betrachten wir das Beispiel von Frau Müller, Unternehmerin und Eigentümerin einer kleinen Buchhandlung. Sie hat in ihrer Umsatzsteuererklärung einen Schreibfehler gefunden, der dazu führte, dass sie die Umsatzsteuer für einen hohen Rechnungsbetrag falsch berechnet hat. Anstatt 5.000 Euro hat sie 50.000 Euro in ihrer Erklärung aufgeführt.
Nachdem das Finanzamt den Fehler festgestellt hatte, informierte es Frau Müller und setzte ihr eine Frist zur Berichtigung ihrer Steuererklärung. Dank der Regelungen in § 129 AO und § 173a AO konnte sie den Fehler unkompliziert korrigieren. Diese schnelle Berichtigung half ihr, eine erhebliche Nachzahlung an Steuern zu vermeiden und bewahrte sie vor weiteren rechtlichen Konsequenzen.
Fazit
Die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten ist ein zentraler Aspekt in der Steuererklärung und der Kommunikation mit dem Finanzamt. Dank der gesetzlichen Grundlagen in § 129 AO und § 173a AO können Steuerpflichtige ihre Unterlagen jederzeit auf Unstimmigkeiten überprüfen und notwendige Korrekturen vornehmen.
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