Auswärtstätigkeit: Rechtslage vor 2014
Die Auswärtstätigkeit bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die außerhalb der eigenen Betriebsstätte oder des Wohnsitzes erfolgt. Unter der Rechtslage vor 2014 hatten Arbeitnehmer, die auswärtige Tätigkeiten ausübten, Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen, die insbesondere für Reisekosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand galten.
1. Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten
Die steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten war seit jeher ein komplexes Thema. Zu beachten sind dabei die folgenden Punkte:
- **Reisekosten**: Steuerpflichtige können Reisekosten von der Steuer absetzen, sofern diese beruflich bedingt sind.
- **Unterkunftskosten**: Kosten für Übernachtungen müssen nachweislich angefallen sein, um steuerlich berücksichtigt zu werden.
- **Verpflegungsmehraufwand**: Arbeitnehmer können für Tage, an denen sie auswärtig tätig sind, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
2. Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeit und Dienstreise
Es ist wichtig, zwischen einer Auswärtstätigkeit und einer Dienstreise zu unterscheiden. Eine Dienstreise wird in der Regel kurzfristig und temporär durchgeführt, während Auswärtstätigkeiten über einen längeren Zeitraum geplant sein können. Jeder dieser Begriffe hat unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.
3. Rechtslage vor 2014
Vor dem Jahr 2014 unterlagen die steuerlichen Regelungen für Auswärtstätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Absetzbarkeit von Kosten, den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Detail bedeutete dies:
- Die Abrechnung von Reisekosten konnte nur für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten geltend gemacht werden.
- Die Höhe der abzugsfähigen Kosten war an bestimmte Pauschalen gebunden, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden.
- Es gab strikte Vorgaben zur Nachweispflicht, die von den Steuerpflichtigen erfüllt werden mussten.
4. Änderungen durch das Reisekostenrecht 2014
Mit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 wurden einige Regelungen angepasst, die die Absetzbarkeit von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen neu definierten. Diese Regelungen führen oft zu Unsicherheiten, möchten Unternehmen und Mitarbeiter gut vorbereitet darüber informiert bleiben.
5. Fazit
Die Auswärtstätigkeit als steuerliches Thema hat sich ständig weiterentwickelt. Vor 2014 waren die Regelungen jedoch klarer strukturiert, was für die Steuerpflichtigen eine Erleichterung darstellte. Unternehmen sollten die Erkenntnisse aus der Rechtslage vor 2014 nutzen, um ihre Auswärtstätigkeiten auch nach der Reform des Reisekostenrechts bestmöglich zu gestalten und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Anschauliches Beispiel zum Thema: Auswärtstätigkeit
Stellen Sie sich vor, ein Vertriebsmitarbeiter arbeitet für ein großes Unternehmen und muss regelmäßig Kunden an verschiedenen Standorten besuchen. Vor 2014 beantragte er Reisekostenerstattungen für seine Auswärtstätigkeiten, indem er jeden Quittungsbeleg aufbewahrte. Seine Reisen begrenzten sich meistens auf 2-3 Tage, während derer er in einem Hotel übernachtete. Die Spesen, die er für jede Reise erstattete, berücksichtigten die vordefinierten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Während diese Regelungen für ihn oft zu einem reibungslosen Ablauf der Anträge führten, brachte die Reform in 2014 große Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung. Plötzlich musste er mehr Nachweise liefern, und auch die Pauschalen wurden teils stark vermindert, was seinen finanziellen Aufwand stark in Mitleidenschaft zog. Damit zeigt dieses Beispiel, wie wichtig es war, die Veränderungen der Rechtslage rund um das Thema Auswärtstätigkeit zu verstehen und proaktiv zu handeln, um den eigenen finanziellen Nutzen zu maximieren.
Weitere nützliche Informationen zu den Themen Abgabefristen von Steuererklärungen und Arbeitgeber finden Sie in unseren weiteren Beiträgen.