Ehrenamtliche Tätigkeit: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG (Definition und Bedeutung)

Ehrenamtliche Tätigkeit: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG

Die ehrenamtliche Tätigkeit spielt in der Gesellschaft eine wichtige Rolle. Viele Menschen engagieren sich freiwillig in verschiedenen Bereichen, sei es im sozialen, kulturellen oder sportlichen Sektor. Dabei stellt sich häufig die Frage, welche steuerlichen Vorteile und Befreiungen für diese Tätigkeiten existieren. Der § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bietet steuerliche Erleichterungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und definiert die Rahmenbedingungen, unter denen diese Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit sind.

Was regelt der § 4 Nr. 26 UStG?

Der § 4 Nr. 26 UStG sieht vor, dass bestimmte ehrenamtliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies gilt insbesondere für Einnahmen, die aus tätigen Leistungen erzielt werden, wenn diese im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements erbracht werden. Wichtig ist dabei, dass die Tätigkeit unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung ausgeübt wird.

Wichtige Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

  • Unentgeltlichkeit: Die ehrenamtliche Tätigkeit sollte in der Regel unentgeltlich sein oder nur in geringem Maße entlohnt werden.
  • Verwendungszweck: Die Einnahmen müssen in einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet werden.
  • Regelmäßige Einnahmen: Die durch die ehrenamtliche Tätigkeit generierten Einnahmen dürfen einen bestimmten Freibetrag nicht überschreiten. Dieser liegt aktuell bei 3.000 Euro pro Jahr.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG gilt für eine Vielzahl von Tätigkeiten. Dazu gehören unter anderem:

  • Aktive Mitwirkung in Vereinen und Organisationen (z. B. Sportvereine, Kulturvereine)
  • Hilfe bei Veranstaltungen, die einen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakter haben
  • Unterstützung bei sozialen Projekten und Initiativen
  • Leistungen in der Jugendarbeit oder Seniorenarbeit

Erforderliche Nachweise

Um von der Steuerbefreiung profitieren zu können, müssen die ehrenamtlichen Tätigkeiten ordnungsgemäß dokumentiert werden. Das bedeutet, dass der Verein oder die Organisation, bei der die betreffende Person aktiv tätig ist, entsprechende Nachweise führen sollte. Hierzu zählen beispielsweise Protokolle, Teilnahmebescheinigungen oder andere Belege, die die Art und den Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit belegen.

Anschauliches Beispiel zum Thema: Ehrenamtliche Tätigkeit

Stellen Sie sich vor, Anna engagiert sich seit mehreren Jahren in einem örtlichen Sportverein als Trainerin für Kinder. Sie bietet wöchentliche Trainingseinheiten an, die für die Kinder kostenlos sind. Der Verein erhebt lediglich einen geringen Mitgliedsbeitrag von 5 Euro pro Jahr und deckt damit die Unkosten. Anna erhält dafür eine kleine Aufwandsentschädigung von 2 Euro pro Stunde. Ihre jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit überschreiten nicht die 3.000 Euro Grenze. Aufgrund dieser Faktoren profitiert Anna von der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 26 UStG, was bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen zahlen muss. Diese Befreiung ermöglicht es ihr, ihre ehrenamtliche Tätigkeit ohne weitere finanzielle Belastungen auszuüben und ihren Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten.

Fazit

Die Ehrenamtliche Tätigkeit ist von unschätzbarem Wert für unsere Gesellschaft. Die steuerlichen Erleichterungen nach § 4 Nr. 26 UStG unterstützen und fördern diese wertvolle Arbeit. Wer sich ehrenamtlich engagiert, sollte sich über die geltenden Bestimmungen und Freibeträge informieren, um von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können. Für weitere Informationen über steuerliche Regelungen können Sie auch unseren Artikel über Steuerschuldner oder Stiftungen besuchen.

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